Stark steigende COVID19 Infektions- und Erkrankungszahlen haben die österreichische Bundesregierung dazu bewogen, für November einen zweiten Lockdown zu verordnen. Die Fakten sprechen eine eindeutige Sprache und die Gesundheit von uns Allen muss im Mittelpunkt unserer kynologischen Aktivitäten stehen.
Ziel der behördlichen Maßnahmen ist die Verringerung der sozialen Kontakte und damit der Übertragungsmöglichkeiten der Pandemie. Ist dies zwar mit Einschränkungen und Unannehmlichkeiten verbunden, so müssen wir uns doch dieser erneuten Herausforderungen stellen:
Kynologische Großveranstaltungen können derzeit naturgemäß nicht durchgeführt werden; so wurde die IHA Wels 2020 bereits anfangs Oktober abgesagt und der Steirische Hundesportklub musste letzte Woche die Planungen für IHA Graz 2021 aufgeben. Welt- und Staatsmeisterschaften wurden abgesagt oder verschoben.
Veranstaltungen im ÖKV Büro können nicht durchgeführt werden und wir suchen nach virtuellen Möglichkeiten zur Abhaltung von Seminaren, Konferenzen und Sitzungen.
Das ÖKV Büro bleibt trotz Lockdown geöffnet und ist telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Kurzarbeit und Homeoffice sollen helfen, die Krisensituation ohne erkennbaren Verlust an Servicequalität zu bewältigen.
Da es derzeit keine Betretungsverbote gibt, sollten unsere persönlichen Aktivitäten mit unseren Hunden nicht allzu leiden. Das Ausführen der Hunde ist – allenfalls unter Beachtung der Ausgangsbeschränkungen - ebenso erlaubt, wie notwendige kynologische Aktivitäten: Tierarztbesuche, Abholen von Welpen, Decken von Hunden usw.
Die neue Verordnung zur Corona-Pandemie, bzw. die Ergänzung hat auch wieder Auswirkungen auf den Ausbildungsbereich innerhalb des ÖKV. Hundeausbildungen und –sport werden in dieser Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt, wodurch eine entsprechende Rechtsunsicherheit in der Interpretation besteht. Wir haben daher das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz um Auskunft ersucht.
Klar ist, dass
Davon kann abgeleitet werden, dass ein Hallentraining und/oder Prüfungen in Hallen verboten ist, auf Hundesportplätzen aber weiterhin erlaubt ist, wobei auf die Abstandsregeln und Hygienevorschriften zu achten ist, die jeweils beteiligten Personen aus maximal zwei Haushalten kommen und die Personenanzahl von maximal 6 Erwachsenen und zuzüglich deren Kindern/Minderjährigen nicht überschritten werden darf.
Es ist anzumerken, dass Vereinsprüfungen nicht als Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Bundesländer gelten, sodass die Durchführung von Vereinsprüfungen grundsätzlich zwar nicht ausdrücklich untersagt ist, wenn neben Abstandsregeln ein entsprechendes Zeitmanagement besteht und damit die Einhaltung der maximalen Personenanzahl gewährleistet werden kann. Ob das mit der Bestimmung, dass sich nur Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen dürfen, vereinbar ist, bleibt im Einzelfall zu entscheiden.
Der ÖKV hebt vorübergehend die vierwöchige Frist für die Einholung einer Prüfungsgenehmigung auf, da die meisten Vereine/Ortsgruppen derzeit die Prüfungen voraussichtlich nicht durchführen können. Es soll aber die Möglichkeit geben, nach dem Lockdown in den Wintermonaten (je nach Witterung) auch kurzfristig Prüfungen organisieren zu können, wobei die Einholung der Prüfungsgenehmigung fünf Werktage vor der Prüfung zu beantragen ist. Ebenfalls können bis auf Widerruf Prüfungen an allen Tagen durchgeführt werden.
Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass dies nur die Meinung des ÖKV ist. Rechtssicherheit erlangen Sie nur durch eine Kontaktaufnahme mit der örtlich und sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde!
Bleiben Sie gesund!
Mail an das Gesundheitsministerium
Antwort des Gesundheitsministerium
17.03.2025 - 17.03.2025
Ringtraining 17.00 Uhr im ÖKV - Weitere Infos finden Sie hier
21.03.2025
1. Präsidentenkonferenz
Beginn: 17.30 Uhr
22.03.2025
ÖKV Generalversammlung
Beginn: 9 Uhr