Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr NR Dietmar Keck hat sich für die Lockerung im Hinblick auf die Durchführung von Hundetraining eingesetzt, wofür wir ihm danken.
Laut Information sollte ab heute folgende Klarstellung, bzw. Lockerung in Kraft sein:
11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.“
Die rechtliche Begründung führt dazu Folgendes aus:
Zu § 5 Abs. 5:
Bei nicht-körpernahen (und daher nicht vom Betretungsverbot erfassten) Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, bedarf es aufgrund der Nähe zu den Veranstaltungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. § 5 Abs. 5 Z 8 ist nicht auf beruflich erforderliche Aus- und Fortbildungen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Kurse zur persönlichen Fortbildung oder Hundekurse. Darunter fallen somit etwa Hundeschultrainings, Nachhilfekurse, Sprachschulkurse, Fahrschulkurse und Töpferkurse. Im Lichte des Telos der Verordnung, soziale Zusammenkünfte größtmöglich zu reduzieren, sind auch diese Dienstleistungen drastisch einzuschränken. Solche Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen daher nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden (zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag).
Wir gehen davon aus, dass dieser Text auch in der vorliegenden Form beschlossen wurde und auch so veröffentlicht wird.
Dies bedeutet, dass ab sofort Einzelstunden für Hundebesitzer erlaubt sind. Ein Training in Gruppen, oder auch Kursgeschehen, wie wir es in unseren Ausbildungsvereinen üblicherweise gewöhnt sind, ist aber nach wie vor nicht möglich. Bitte beachten Sie dies und vereinbaren Sie, falls nicht ohnehin bereits die Winterpause im Verein eingeleitet wurde, ausschließlich Einzelstunden.
Viele Grüße und viel Gesundheit
Dr. Michael Kreiner, Präsident Robert Markschläger, Leistungsreferent
Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der COVID 19-Notmaßnahmenverordnung
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