ÖSTERREICHISCHER KYNOLOGENVERBAND

Maßnahmenprogramm für Hunde (Qualzucht)


Sehr geschätzte Präsidenteninnen!

Sehr geschätzte Präsidenten!

Wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 11. August 2021 mitgeteilt wurde, hatten wir am 30. August 2021 einen Gesprächstermin bei der NÖ Landesregierung/Abteilung Naturschutz betreffend Qualzucht bei Hunden. Gesprächsteilnehmer waren u.a. DI Langanger-Kriegler, Fr. Kladnik von der für Tierschutz zuständigen Abteilung Naturschutz, die Tierschutzombudsfrau für NÖ Dr. Giefing und der Präsident der NÖ Tierärztekammer Mag. Kammerer.

In der Diskussion konnte Klarstellung zu folgenden Punkten erreicht werden:

  • Das ÖKV Projekt Konterqual ist ein Maßnahmenprogramm zur Bekämpfung der Qualzucht gem. Tierschutzgesetz. Damit haben auch die Zuchtordnungen der Verbandskörperschaften mit den notwendigen Untersuchungen (Screening Verfahren) Gültigkeit. Diese Untersuchungen sind auch im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ gemäß Beschlussfassung des Tierschutz-Vollzugsbeirates vom 13. März 2018 veröffentlicht.
  • Durch den einzelnen Hundezüchter ist der Amtstierarzt auf die Einhaltung des Maßnahmenprogrammes und der jeweiligen Zuchtordnung im Rahmen von „Konterqual“ hinzuweisen. Die notwendigen Befunde sind, neben allen anderen Zuchtdokumenten (Deckbescheinigung, Wurfmeldung, Ahnentafeln etc.), vorzuweisen.
  • Die von der NÖ Landesregierung unter
    Haustiere anschaffen - Land Niederösterreich
    (noe.gv.at)<https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Haustiere_anschaffen.html>
    Zucht und Verkauf - Land Niederösterreich
    (noe.gv.at)<https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Zucht_und_Verkauf.html>veröffentlichten Dokumente sind als zusätzliche Informationsquelle gedacht
  • Die Meldung der Zucht oder des Verkaufs von Tieren kann nun per E-Formular bei der Behörde eingebracht werden:
    Meldung Zucht und Verkauf von Tieren
    (noel.gv.at)<https://e-formulare.noel.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?path=(public)&pid=73e1ad84447b4a8783cede5121b4c125&pn=B211eeb63360a4ab6ba24ac54c4a16916>veröffentlichten Dokumente. Die Verwendung dieser Dokumente ist nicht verpflichtend und nur freiwillig angedacht. Auch müssen die Meldeformulare nicht durch einen Tierarzt unterschrieben sein, sondern sollen lediglich eine Hilfestellung bieten.
  • Der Begriff „sonstige wirtschaftliche Tätigkeit“ bzw. die Interpretation des Tierschutzvollzugsbeirates ist nicht ausjudiziert. Seitens des Landes NÖ will man sich an die Definition des erwähnten Beirates halten. Danach liegt die Vermutung der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gem. § 31 Ab. 1 TschG jedenfalls dann vor, wenn jährlich drei Würfe Hundewelpen fallen oder mit 3 oder mehr Hündinnen gezüchtet wird.
  • Bei der im TSchG vorgesehenen Meldung von Zuchttieren sollten nur die Zahl der Hündinnen angegeben werden, die tatsächlich zur Zucht verwendet werden.
  • Der Vollzug liegt in der mittelbaren Bundesverwaltung und damit in der Beurteilung der einzelnen Amtstierärzten der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate. Unterschiedliche Auslegungen der Gesetzes- und Verordnungstexte sind daher möglich.

Wir werden alle Verbandskörperschaften über Neuerungen laufend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Kreiner         Josef Koren
ÖKV Präsident                 ÖKV Zuchtbuchreferent


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